Das Beweisergebnis hat gezeigt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 19. Mai 2019 bis am 4. Dezember 2019 Marihuana konsumiert hat. Marihuana fällt als Betäubungsmittel gemäss Art. 2 lit. a BetmG unter das Betäubungsmittelgesetz. Durch den wissentlichen und willentlichen Konsum der Betäubungsmittel erfüllt der Beschuldigte klarerweise den Tatbestand gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Es liegen weder Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor.