31. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) 31.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird bestraft, wer unbefugt vorsätzlich Betäubungsmittel konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 460, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 31.2 Erwägungen der Kammer Das Beweisergebnis hat gezeigt, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 19. Mai 2019 bis am 4. Dezember 2019 Marihuana konsumiert hat.