Anders als die Vorinstanz folgert, bestanden die Handlungen des Beschuldigten jedoch ohne Zweifel darin, das Unwohlsein der Strafklägerin herbeizuführen und dieses nicht nur in gewissem Masse einzuschränken. Dieses Verhalten des Beschuldigten fügt sich ein in das Gesamtbild seiner Beziehung zur Strafklägerin. Der Beschuldigte ist der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit von Juni/Juli 2019 und im Sommer 2019 in H.________(Ortschaft), F.________(Ortschaft) und anderswo zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu erklären.