Haarereissen erfüllt. In subjektiver 85 Hinsicht ist aufgrund der gesamten Tatumstände von direktem Vorsatz des Beschuldigten auszugehen. So kann der Sachverhalt nicht anders gedeutet werden, als dass der Beschuldigte mit seinen Handlungen zumindest eine gewisse Einschränkung des Wohlbefindens der Privatklägerin bezweckte. Folglich sind auch die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands der Tätlichkeit erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich.