Ferner hat der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals geohrfeigt, gestossen, an den Armen sowie am Hals gepackt und an den Haaren gezogen. Vor dem Hintergrund der zitierten Literatur und Rechtsprechung kann festgehalten werden, dass die durch den Beschuldigten erfolgte Einwirkung auf die Privatklägerin trotz der Tatsache, dass es sich um eine bloss vorübergehende Störung des Wohlbefindens handelte, klarerweise über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausging. Der objektive Tatbestand der Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB ist damit sowohl in Bezug auf das ins Gesicht klemmen als auch das Ohrfeigen / Stossen / Packen / Haarereissen erfüllt.