Vorab ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 483 f., S. 59 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss erstelltem Sachverhalt klemmte der Beschuldigte die Privatklägerin einerseits ins Gesicht (pag. 350, Z. 33 ff.). Ferner hat der Beschuldigte die Privatklägerin mehrmals geohrfeigt, gestossen, an den Armen sowie am Hals gepackt und an den Haaren gezogen.