30. Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) 30.1 Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Weiter wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 483, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 30.2 Erwägungen der Kammer Der Strafantrag seitens der Strafklägerin liegt vor (pag. 83). Vorab ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (pag.