Indem der Beschuldigte M.________ vorsätzlich mit den reinen Werturteilen “Arschloch, Sauhund, Hurensohn“ betitelte und er ihn damit in seiner Ehre angriff, erfüllt er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist der Beschimpfung, begangen am 17. Mai 2019 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von M.________, schuldig zu erklären.