Gestützt auf das Beweisergebnis ist die durch den Beschuldigten geltend gemachte Retorsion nach Art. 177 Abs. 3 StGB obsolet. Der Beschuldigte ist der Beschimpfung, begangen am 6. Februar 2019 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu sprechen. 29.2.2 Beschimpfung gemäss Ziff. I.8.2. der Anklageschrift Auch hinsichtlich dieses Delikts liegt der erforderliche Strafantrag vor (pag. 71 f.). Es kann ferner auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (pag. 456, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Indem der Beschuldigte M.