84 Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (pag. 451, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Indem der Beschuldigte die Privatklägerin vorsätzlich mit dem reinen Werturteil “Schlampe“ betitelte und sie daher in ihrer Ehre angriff, erfüllt er den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass anders als vom Beschuldigten geltend gemacht, kein Fall der Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 3 StGB vorliegt.