29. Beschimpfung (Art. 177 StGB) 29.1 Rechtliche Grundlagen Den Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Für die rechtlichen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 450, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 29.2 Erwägungen der Kammer 29.2.1 Beschimpfung gemäss Ziff. I.8.1. der Anklageschrift Der erforderliche Strafantrag der Strafklägerin liegt vor (pag. 46 f.).