83). Entsprechend dem Beweisergebnis betrug der Wert des Mobiltelefons der Strafklägerin, welches der Beschuldigte kaputt machte, CHF 800.00. Indem der Beschuldigte das Mobiltelefon gegen die Strafklägerin warf und es in der Folge kaputt ging, machte er es unbrauchbar. An diesem Mobiltelefon bestand unstrittig das fremde Eigentumsrecht der Strafklägerin. Der Beschuldigte machte das Mobiltelefon wissentlich und willentlich kaputt und handelte damit direktvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 144 StGB ist erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe vor.