28. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) 28.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 144 StGB macht sich der Sachbeschädigung schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Für die rechtlichen Voraussetzungen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 484, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 28.2 Erwägungen der Kammer Auch bei diesem Delikt liegt ein gültiger Strafantrag seitens der Strafklägerin vor (pag. 83).