83 wusst, dass ihm die notwendige Berechtigung fehlte, weshalb auch der subjektive Tatbestand ohne weiteres erfüllt ist. Der Beschuldigte handelte demnach mit direkten Vorsatz. Es sind keine Rechtferti- gungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung, begangen in der Zeit zwischen 24. Juli 2019 und August 2019, auf der Autobahn N.________, Strecke O.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft) schuldig zu erklären.