Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (pag. 471, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte verfügt unbestrittenermassen über keinen Führerausweis. Indem er in der Zeit vom 24.07.2019 bis am 31.08.2019 einen Personenwagen fuhr, ohne über einen gültigen Führerausweis zu verfügen, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG. Ihm war auch be-