Der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung, begangen in der Zeit zwischen 24. Juli 2019 und August 2019 auf der Autobahn N.________, Strecke O.________(Ortschaft) - H.________(Ortschaft), durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 40 km/h schuldig zu sprechen. 27.2.2 Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (pag.