Der Beschuldigte schuf mit seinem Fahrverhalten nicht zuletzt eine erhebliche Gefahr für die Insassen der entgegenkommenden und vor ihm fahrenden Fahrzeuge. Obwohl ihm dieser entzogen worden war, verfügte der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits über einen Lernfahrausweis (pag. 603 f.). Er hatte insofern eine gewisse Erfahrung als Fahrzeuglenker. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor. Der Beschuldigte ist der groben Verkehrsregelverletzung, begangen in der Zeit zwischen 24. Juli 2019 und August 2019 auf der Autobahn N.___