Der Beschuldigte schuf mit seinem Verhalten eine erhöht abstrakte Gefahr. Die Kammer ist sodann überzeugt, dass dem Beschuldigten die von ihm gefahrene Geschwindigkeit bewusst war, weshalb eine vorsätzliche Tatbegehung vorliegt. Bei der gefahrenen Geschwindigkeit von 160 km/h war es dem Beschuldigten kaum möglich, auf (unvorhersehbares) Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmenden oder auf andere (unvorhersehbare) Ereignisse zu reagieren. Der Beschuldigte schuf mit seinem Fahrverhalten nicht zuletzt eine erhebliche Gefahr für die Insassen der entgegenkommenden und vor ihm fahrenden Fahrzeuge.