Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; 123 II 106 E. 2.b). Diese Grenze hat der Beschuldigte mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h ohne weiteres erreicht, bzw. überschritten. Der Beschuldigte schuf mit seinem Verhalten eine erhöht abstrakte Gefahr.