Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) Gemäss dem Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte – anders als die Vorinstanz folgerte – mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h auf der Autobahn, womit er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 40 km/h überschritten und damit gegen Verkehrsregeln betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit verstossen hat. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1;