27.2 Erwägungen der Kammer 27.2.1 Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) Gemäss dem Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte – anders als die Vorinstanz folgerte – mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h auf der Autobahn, womit er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 40 km/h überschritten und damit gegen Verkehrsregeln betreffend die zulässige Höchstgeschwindigkeit verstossen hat.