Er wollte ihn damit an seiner Amtshandlung hindern. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte hatte während dieses Vorfalles Marihuana und Alkohol konsumiert (pag. 21). Allerdings bestehen keine Hinweise, wonach er dadurch in seiner Einsichts- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Es liegen weder Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe vor. Der Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 17. Mai 2019 in F.________(Ortschaft) schuldig zu sprechen.