Er lehnte sich zudem in die Wohnung vor, um zu sehen, wer sich hinter der Türe befand. Beim Polizisten, gegen welchen sich der Angriff sowie die Drohung richteten und dessen Amtshandlung behindert wurde, handelt es sich zweifellos um einen Beamten im Sinne des Gesetzes, welcher im Rahmen seiner Zuständigkeit tätig war. Der Beschuldigte hat damit den objektiven Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte während einer Amtshandlung erfüllt. Der Beschuldigte griff den Polizisten zudem bewusst und gewollt an, versuchte diesen zu schlagen und drohte ihm. Er wollte ihn damit an seiner Amtshandlung hindern.