674), ist nicht ersichtlich. Vielmehr wurden die Beamten aufgrund einer Nachruhestörung an das Domizil des Beschuldigten gerufen und forderten ihn auf sich auszuweisen. Der Polizeibeamte wollte zudem nicht die Wohnung des Beschuldigten betreten, was die Verteidigung zumindest andeutete, sondern hielt den Fuss in die Türe, da der Beschuldigte diese zu schliessen versuchte. Er lehnte sich zudem in die Wohnung vor, um zu sehen, wer sich hinter der Türe befand.