458, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist nicht die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs erfüllt. Vielmehr behinderte der Beschuldigte durch den Angriff mit den Händen, das versuchte Schlagen sowie auch die Drohungen eine Amtshandlung. Inwiefern es sich hierbei nicht um eine Amtshandlung handeln soll bzw. der Beschuldigte den Polizisten in etwas behindert haben soll, was sein Recht sei, wie die Verteidigung des Beschuldigten oberinstanzlich einwendete (pag. 674), ist nicht ersichtlich.