und versuchte, diesen zu schlagen. Zudem drohte er ihnen, dass es nicht fertig sei und man sich immer zwei Mal im Leben sehe. Durch dieses Verhalten behinderte er sie an ihrer Arbeit, da die Polizisten ihre Amtshandlung (Intervenieren wegen Nachtruhestörung; Ausweiskontrolle) nicht behinderungsfrei ausüben konnten. Der Beschuldigte musste in der Folge zu Boden gelegt und fixiert werden. Entgegen der Vorinstanz (pag. 458, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist nicht die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs erfüllt.