Der Beschuldigte wollte wissentlich und willentlich mit dem Packen des Arms und Festhalten der Hand sowie seiner Äusserung auf seine Partnerin Einfluss nehmen und sie am Verlassen des Busses hindern. Er handelte damit direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Das hier verwendete Nötigungsmittel der Gewalt ist als Mittel zur Nötigung nicht erlaubt, womit die Nötigung auch rechtswidrig ist. Es sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschliessungsgründe gegeben. Der Beschuldigte ist der Nötigung, begangen am 6. Februar 2019 im Bus Nr. ___