Die Handlung des Beschuldigten reichte vorliegend aus, um die Strafklägerin gefügig zu machen und es war ihr unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten, sich ihm zu widersetzen. Da die Strafklägerin letztlich nicht aus dem Bus ausgestiegen und mit dem Beschuldigten bis zur Haltestelle für dessen Wohnung gefahren ist, liegt ein vollendetes Delikt vor. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. Der Beschuldigte wollte wissentlich und willentlich mit dem Packen des Arms und Festhalten der Hand sowie seiner Äusserung auf seine Partnerin Einfluss nehmen und sie am Verlassen des Busses hindern.