In Anbetracht der konfliktbehafteten Beziehung ist der objektive Massstab vorliegend zu relativeren. Die Strafklägerin wurde im Laufe der Beziehung Opfer von Gewalt durch den Beschuldigten. Insofern hatte er seine körperliche Überlegenheit durch die früheren Gewalteinwirkungen auf die Strafklägerin bereits manifestiert. Die Handlung des Beschuldigten reichte vorliegend aus, um die Strafklägerin gefügig zu machen und es war ihr unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten, sich ihm zu widersetzen.