Es ist offensichtlich, dass sie gestützt auf das Festhalten und die Aussage nicht ausstieg. Diese Handlungen führten dazu, dass die Strafklägerin in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit (aus dem Bus auszusteigen) derart eingeschränkt war, dass ihr Handeln als fremdbestimmt zu gelten hatte. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten wurde sie durch das Packen am Arm und Festhalten an der Hand sowie die Äusserung derart eingeschüchtert und verängstigt, dass sie es unterliess, den Bus zu verlassen. In Anbetracht der konfliktbehafteten Beziehung ist der objektive Massstab vorliegend zu relativeren.