Der Beschuldigte hat somit ein unerlaubtes Zwangsmittel in Form von Gewalt angewandt, um die Strafklägerin zu zwingen, im Bus zu bleiben. Diese Handlung war geeignet, sie in ihrer Handlungsfreiheit einzuschränken, insbesondere unter Berücksichtigung der ganzen Beziehungsgeschichte und der schon vor dem 6. Februar 2019 durch den Beschuldigten ausgeführten physischen und psychischen Gewalt der Strafklägerin gegenüber. Es ist offensichtlich, dass sie gestützt auf das Festhalten und die Aussage nicht ausstieg.