80 25.2.2 Nötigung gemäss Ziff. I.7.2. der Anklageschrift Es ist erstellt, dass der Beschuldigte die Strafklägerin an der Bushaltestelle am Bahnhof am Arm packte und im Bus, als sie aussteigen wollte, ihre linke Hand festhielt und sie mit den Worten «Du steigst hier nicht aus und sitzt hierhin und benimmst dich wie ein normaler Mensch» am Aussteigen aus dem Bus hinderte. Der Beschuldigte hat somit ein unerlaubtes Zwangsmittel in Form von Gewalt angewandt, um die Strafklägerin zu zwingen, im Bus zu bleiben.