Zweifellos war das Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile unerlaubt und die Nötigung folglich rechtswidrig. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor. Ergänzend ist einzig anzumerken, dass der Beschuldigte der Strafklägerin auch androhte, die Videos anderweitig in Umlauf zu bringen. Der Beschuldigte ist der Nötigung, begangen im Winter 2018/2019 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu sprechen.