Folglich wirkte der Beschuldigte auf die Willensbildung und Willensbetätigung der Privatklägerin ein. Durch diese Androhung wurde die Privatklägerin daran gehindert, sich effektiv vom Beschuldigten zu trennen. Da sich die Privatklägerin letztlich nicht vom Beschuldigten getrennt hat, liegt ein vollendetes Delikt vor. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt, zumal es dessen eigentliche Absicht war, die Privatklägerin von der Trennung abzuhalten.