Die Privatklägerin wollte den Beschuldigten verlassen. Von dieser Willensbetätigung wurde sie durch die Drohung des Beschuldigten, er werde die Sexvideos ihren Eltern zeigen, abgehalten. Damit drohte der Beschuldigte der Privatklägerin klarerweise ernstliche Nachteile an: Es erscheint mehr als nachvollziehbar, dass die Privatklägerin nicht wollte, dass derartig private Videos betreffend ihre Intimsphäre von Drittpersonen zur Kenntnis genommen würden – dies gilt noch viel mehr in Bezug auf ihre Eltern. Folglich wirkte der Beschuldigte auf die Willensbildung und Willensbetätigung der Privatklägerin ein.