Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hingewiesen: Für die Annahme der Gewaltanwendung genügt es, dass Art und Intensität der vom Täter gewählten Gewalteinwirkung den freien Willen des Opfers zu brechen vermögen. Welches Mass die Gewalteinwirkungen erreichen müssen, damit Art. 181 StGB erfüllt ist, entscheidet sich nicht nach absoluten, sondern nach relativen Kriterien (BGE 101 IV 42 E. 3.). Die Gewaltanwendung wurde vom Bundesgericht in einem Fall bejaht, in welchem ein Mann eine Frau von gebrechlicher Statur am Arm in seine Wohnung gezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2022 vom 15. Februar 2023 E. 7.3.).