25. Nötigung (Art. 181 StGB) 25.1 Rechtliche Grundlagen Eine Nötigung begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Für die weiteren rechtlichen Voraussetzungen wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 448 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hingewiesen: