Da der Beschuldigte in der Vergangenheit gegenüber der Strafklägerin wiederholt gewalttätig geworden war, sind die seitens des Beschuldigten gemachten Äusserungen als schwere Drohungen einzustufen. Der Beschuldigte wollte die Strafklägerin in Angst und Schrecken versetzen, womit er direktvorsätzlich handelte. Der erstellte Sachverhalt erfüllt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich.