180 StGB. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Drohung, begangen am 6. Februar 2019 im Bus Nr. ________ (Nummer) von H.________(Ortschaft) nach F.________(Ortschaft) und in F.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu sprechen. 24.2.2 Drohung gemäss Ziff. I.6.2. der Anklageschrift Auch bezüglich dieser zu beurteilenden Drohung liegt ein gültiger Strafantrag seitens der Strafklägerin vor (pag. 83 f.).