Zudem gab er ihr nach dem Aussteigen aus dem Bus einen «Chlapf». Angesichts der Vorgeschichte und den vorgängigen Schlägen ist offensichtlich, dass die Strafklägerin die Drohungen des Beschuldigten sehr ernst nahm. Die Strafklägerin sagte denn auch selbst, dass sie bereits im Bus gedacht habe, dass es sein könne, dass es der Beschuldigte machen werde. Der Beschuldigte wollte die Strafklägerin in Angst und Schrecken versetzen, womit er direktvorsätzlich handelte. Der erstellte Sachverhalt erfüllt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB.