Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Drohung und dem Aussteigen aus dem Bus sowie den Aussagen der Strafklägerin ist klar, dass diese Angst durch die Drohung des Beschuldigten bedingt war. Ferner ist zu beachten, dass die Strafklägerin zum Zeitpunkt der Drohungen, bzw. spätestens in der Wohnung, massiver körperlicher Gewalt seitens des Beschuldigten ausgesetzt war und dieser sie in der Wohnung eingeschlossen hatte. Zudem gab er ihr nach dem Aussteigen aus dem Bus einen «Chlapf».