78 schuldigten war. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass sie sich unter den Fahrgästen sicherer fühlte und das Angstgefühl erst wenige Minuten später einsetzte, als sie nur noch zu zweit waren. Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Drohung und dem Aussteigen aus dem Bus sowie den Aussagen der Strafklägerin ist klar, dass diese Angst durch die Drohung des Beschuldigten bedingt war.