Durch diese massiven und wiederholten äusserst schweren Nachteile, die der Beschuldigte der Strafklägerin in Aussicht gestellt hat, wurde diese in Angst und Schrecken versetzt. Entsprechen dem Beweisergebnis trifft zwar zu, dass sie im Bus wegen der Anwesenheit anderer Leute zunächst noch keine Angst hatte, sondern erst, als sie ausstiegen und sie alleine mit dem Be-