46 f.). Die Androhungen wesentlicher Nachteile an die Strafklägerin, namentlich, dass sie schon sehen werde, was zuhause passiere und die mehrfachen expliziten Todesdrohungen («wemer de daheime si schlahni di kaputt, isch guet?» und dass man solche Leute wie sie umbringen müsse) erfüllen die Voraussetzung einer schweren Drohung ohne weiteres. Durch diese massiven und wiederholten äusserst schweren Nachteile, die der Beschuldigte der Strafklägerin in Aussicht gestellt hat, wurde diese in Angst und Schrecken versetzt.