Das musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Er wollte die Strafklägerin klarerweise verletzen: So hatte er die Strafklägerin gedrängt, in seine Wohnung zu kommen, wo er sie während rund einer Stunde festgehalten hat, um die besagten Gewalttaten ihr gegenüber auszuüben. Es war damit sein eigentliches Ziel, sie körperlich zu schädigen. Er handelte damit direktvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung, begangen am 6. Februar 2019 im Bus Nr. __