Aufgrund dieser Verletzungen hatte die Strafklägerin erhebliche Schmerzen und überdies eine Arbeitsunfähigkeit von rund 10 Tagen. Angesichts dieses Verletzungsbildes und der attestierten Arbeitsunfähigkeit ist die Schwelle zur einfachen Körperverletzung klarerweise überschritten. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB ist folglich erfüllt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass solche Schläge zu Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können. Das musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein.