23. Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) 23.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise [als in Art. 122 StGB umschrieben] an Körper oder Gesundheit schädigt. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 444, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 23.2 Erwägungen der Kammer Hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.