Der Beschuldigte ist der Gefährdung des Lebens, begangen in der Zeit von Dezember 2018/Januar 2019 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin schuldig zu sprechen. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 480, S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) die Konkurrenzfrage zur einfachen und schweren Körperverletzung vorliegend nicht stellt, zumal es sich um Eventualanklagen handelt (vgl. pag. 176; pag. 313). Zudem wäre ein Schuldspruch gestützt auf Art. 122 StGB angesichts des zu beachtenden Verschlechterungsverbots nicht möglich gewesen.