Damit kann auch nicht in Frage stehen, dass der Beschuldigte skrupellos handelte. Sein Verhalten ist unter jedem Titel unverhältnismässig und zeugt von einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit und tiefen Geringschätzung des Lebens. Insgesamt sind damit sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandselemente der Gefährdung des Lebens erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Gefährdung des Lebens, begangen in der Zeit von Dezember 2018/Januar 2019 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil der Strafklägerin schuldig zu sprechen.