Er ohrfeigte die Strafklägerin im Anschluss an das Würgen noch, damit sie wieder zu sich kam. Dass er in der Lage gewesen wäre, die Situation vollends zu kontrollieren, bzw. die Lebensgefahr kontrolliert abzuwenden, erscheint angesichts des Umstandes, dass er an diesem Abend Marihuana konsumiert hatte, jedoch als unrealistisch. Sein Vorgehen lässt damit keinen anderen Schluss zu, als dass er mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Die von ihm geschaffene Gefahr war auch nicht unerheblich, zumal die Strafklägerin bereits Anzeichen einer Asphyxie zeigte. Damit kann auch nicht in Frage stehen, dass der Beschuldigte skrupellos handelte.